Club Gos d’Atura Catalá Deutschland e.V.

 


SATZUNG

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

Satzung

 

I.  Allgemeiner Teil

     § 1 Name, Sitz, Verband, Zugehörigkeit

     § 2 Zweck

     § 3 Mittel zum Zweck

     § 4 Aufbau

     § 5 Geschäftsjahr, Erfüllungsort

     § 6 Organe des Vereins

     § 7 Bindungswirkung

 

 

II. Mitgliedschaft

     § 8 Allgemeines

     § 9 Anmeldung, Widerspruch

     § 10 Erwerb der Mitgliedschaft

     § 11 Ausschluss von der Mitgliedschaft

     § 12 Beitrag

     § 13 Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung

     § 14 Ruhen der Mitgliedschaft

     § 15 Erlöschen der Mitgliedschaft

     § 16 Erlöschen durch Tod

     § 17 Erlöschen durch Austritt

     § 18 Erlöschen durch Streichung

     § 19 Erlöschen durch Ausschluss

 

 

III. Mitgliederversammlung

     § 20 Allgemeines

     § 21 Einberufung

     § 22 Anträge

     § 23 Leitung, Durchführung

     § 24 Besondere Zuständigkeit

     § 25 Abstimmung

     § 26 Versammlungsprotokoll

     § 27 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

 

IV. Der Vorstand

    § 28 Gesetzlicher Vorstand, Vertretungsbefugnis

     § 29 Der Engere Vorstand

     § 30 Aufgaben des Engeren Vorstandes

     § 31 Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen

     § 32 Erweiterter Vorstand

 

V. Wahlen

     § 33 Allgemeines

     § 34 Wahl des Vorstandes

     § 35 Wahl der Mitglieder des Ehrenrates

     § 36 Wahl der Mitglieder der Zuchtkommission

     § 37 Wahl der Zuchtrichterkommission

     § 38 Wahl des Referenten für das Zuchtschau- und

             Veranstaltungswesen

     § 39 Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben

     § 40 Wahl der Kassenprüfer

     § 41 Wahl per Handzeichen

 

 

VI. Landesgruppen

    § 42 Stellung und Aufgabe der Landesgruppen

     § 43 Grenzen der Landesgruppen

     § 44 Mitglieder der Landesgruppen

     § 45 Finanzierung

     § 46 Engerer Landesvorstand

     § 47 Erweiterter Landesvorstand

     § 48 Sitzungen

     § 49 Wahl der Amtsträger

     § 50 Abberufung von Amtsträgern

     § 51 Ordentliche Hauptversammlung

     § 52 Außerordentliche Hauptversammlung

     § 53 Entsprechend anzuwendende Vorschriften

     § 54 Bezirksgruppen

 

 

VII. Vereinsstrafen

     § 55 Vereinsstrafen

 

 

VIII. Ehrenrat

     § 56 Ehrenrat

     § 57 Unabhängigkeit/Vollstreckung

     § 58 Berufung

     § 59 Bekanntmachung, Veröffentlichung

 

 

IX. Vereinsvermögen

     § 60 Verwaltung

     § 61 Kassenprüfung

 

 

X. Schlussbestimmungen

     § 62 Auflösung

 

 

 

 

S A T Z U N G

 

I. Allgemeiner Teil

 

§ 1 Name, Sitz, Verband, Zugehörigkeit

1.  Der Verein führt den Namen „Club Gos d’Atura Català

     Deutschland e.V.“, in Abkürzung „CGC“. Er wurde am

     5. Oktober 1985 gegründet und ist unter Nr. VR 343 in das

     Vereinsregister beim Amtsgericht Wermelskirchen  einge-

     tragen. 

 

2.  Der Verein hat seinen Sitz in Wermelskirchen.

 

3.  Der Verein beantragt die Mitgliedschaft im Verband für

     das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V., der seinerseits

     Mitglied in der Fédération Cynologique Internationale

     (F.C.I.) ist, sobald die Aufnahmebedingungen erfüllt sind.   

     Für den Fall der Aufnahme unterwerfen sich  der Verein  

     und seine Mitglieder der Satzung des VDH und seiner

     Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Ent-

     sprechendes gilt hinsichtlich der Beschlüsse des VDH-

     Vorstandes, der Mitgliederversammlungen und bezüglich

     der  von der F.C.I. vorgeschriebenen Regelungen. Der

     Verein verpflichtet sich ferner, seine Satzung und seine

     Ordnungen denen des VDH binnen 24 Monaten nach

     Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen anzugleichen,

     wenn nicht andere Fristen vorgeschrieben sind. Im Fall

     von Rechtsstreitigkeiten aus der Zugehörigkeit zum VDH

     wählt der Verein unter Ausschluss des ordentlichen

     Rechtsweges den Verbandsrechtsweg.

 

                                                                                              

§ 2 Zweck 

1.   Der Verein versteht sich als Rassehunde-Zuchtverein im

      Sinne der Satzung des VDH. Zweck ist die Reinzucht und 

      die Förderung der Rasse Gos d’Atura Català nach dem bei

      der F.C.I. hinterlegten (gültigen) Standard Nr. 87.         

      Demgemäss fördert der Verein alle Bestrebungen, die der    

      Erfüllung dieses Zwecks dienen. Dabei ist Grundlage die 

      Erhaltung und Festigung dieses Rassehundes in seiner 

      Rassereinheit, seinem Wesen, seiner Konstitution und       

      seinem formvollendeten Erscheinungsbild.

 

2.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar          

     gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über

     „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff AO. Der

     Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung der

     Kleintierzucht nach Maßgabe des Absatzes 1 und mit

     den Mitteln des § 3 verwirklicht. Der Verein ist selbstlos

     tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

     Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die

     satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die

     Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer

     Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen

     Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf

     keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck

     des Vereins fremd sind, oder durch 

     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von

     Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 3 Mittel zum Zweck

Als Mittel zur Durchsetzung des Satzungszwecks dienen

insbesondere:

 

1.  Festsetzung der Zuchtordnung unter Beachtung der

     Mindestvoraussetzungen der VDH-Zucht-Ordnung.

 

2.  Festsetzung der Richtlinien für das Heranbilden und

     Ernennen der Zuchtrichter sowie deren Einsatz auf

     Zuchtschauen.

 

3.  Führung und Herausgabe eines eigenen Zuchtbuches nach

     Massgabe der VDH-Zuchtordnung sowie Einrichtung

     eines Zuchtbuchamtes.

 

4.  Bezug und Verbreitung der VDH-Zeitschrift „Unser

     Rassehund“ sowie Herausgabe einer Vereinszeitschrift.

 

5.  Unterstützung der Züchter durch Nachweis geeigneten

     Zuchtmaterials und durch Zuchtberatung durch gesondert

     geschulte Zuchtwarte sowie Feststellung einer Zuchtwart-

     ordnung.

 

6.  Einrichtung einer Welpenvermittlungsstelle.

 

7.  Bei Bedarf Einrichtung einer Geschäftsstelle.

 

8.  Veranstaltung von Zuchtschauen sowie die Wahrnehmung

     der vom VDH ausgeschriebenen Zuchtschauen durch

     Anschluss von Sonderschauen.

 

9.  Beachtung tierschützerischer Belange und tierschutz-

     rechtlicher Vorschriften bei der Zucht, Haltung und

     Pflege von Hunden.

 

10. Bekämpfung jeder Form des kommerziellen Hunde-

     handels.

 

11. Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über

      Fragen des Hundewesens, insbesondere im verant-

      wortungsbewussten Umgang mit Hunden.

 

12. Förderung des allgemeinen Interesses am                                                       

      Gos d’Atura Català.

 

13. Kontakte der Mitglieder und mit ausländischen Clubs der

      gleichen Rasse.

 

 

§ 4 Aufbau

1.  Der Verein umfasst das Gebiet der Bundesrepublik

     Deutschland.

 

2.  Der Verein gliedert sich auf Beschluss der Mitglieder-

     versammlung in fünf Landesgruppen.. Diese Gliederung

     in Landesgruppen ist vor Beantragung der ordentlichen    

     Mitgliedschaft im VDH vorzunehmen.

    

§ 5 Geschäftsjahr, Erfüllungsort

      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort ist der

      Sitz des Vereins.

 

§ 6 Organe des Vereins

      Organe des Vereins sind:

 

       * die Mitgliederversammlung

        *der Vorstand, und zwar:

        *der Gesetzliche Vorstand

        *der Engere Vorstand

        *der Erweiterte Vorstand

 

 

§ 7 Bindungswirkung

1.   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des    

      Vorstandes sind für alle Mitglieder bindend, soweit sie

      nicht in Widerspruch mit dem Recht der F.C.I. und/oder

      dem Recht des VDH stehen.

 

2.  Die Durchführung der Beschlüsse in den Landesgruppen

     obliegt dem Vorstand der Landesgruppe.

 

 

II. Mitgliedschaft

 

 

§ 8 Allgemeines

1.  Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person

     werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer

     gesetzlichen Vertreter.

 

2.  Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebungen des

     Vereins zu fördern und die in der Satzung festgelegten

     Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Beschlüsse

     der Organe zu befolgen und auch für sich den Vorrang

     des Verbandsrechts nach Maßgabe des § 1 Absatz 3

     anzuerkennen. Unbeschadet disziplinarrechtlicher

     Maßnahmen kann das Mitglied bei Verstößen gegen § 19

     mit Zuchtverbot und/oder Zuchtbuchsperre belegt werden.

     Näheres zu Art, Umfang und Dauer von Zuchtverbot und

     Zuchtbuchsperre und über das durchzuführende Verfahren

     regelt die Zuchtordnung.

     Zuchtrichter können unbeschadet disziplinarischer

     Maßnahmen nach § 19 mit einem zeitlich befristeten oder

     mit einem Verbot auf Dauer von der Zuchtrichtertätigkeit

     ausgeschlossen werden. Näheres hierzu regelt die

     Zuchtrichterordnung.

 

§ 9 Anmeldung, Widerspruch

1.  Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt beim

     Vorsitzenden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag

     entscheidet der engere Vorstand.

 

2.  Eine Ablehnung ist dem Betroffenen schriftlich mitzu-

     teilen, der binnen zwei Wochen ab Zugang Widerspruch

     beim Vorsitzenden einlegen kann. Über den Widerspruch

     entscheidet der erweiterte Vorstand abschließend. Die dem

     Betroffenen mitzuteilende Entscheidung bedarf wie die

     Entscheidung des Vorstandes keiner Begründung.

 

 

§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme des

     Mitglieds.

 

2.  Die erworbene Mitgliedschaft beginnt, sobald das

     aufzunehmende Mitglied seine bei der Aufnahme fällig

     werdenden Zahlungen an den Verein geleistet hat.

 

 

§ 11 Ausschluss von der Mitgliedschaft

1.  Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos:

 

a)      Personen, die einer vom VDH oder der F.C.I. nicht

anerkannten Organisation auf dem Gebiet der Rasse-

Hundezucht oder des Hundesports angehören;                  

 

b)      Hundehändler und deren Angehörige sowie Personen,

die mit einem Hundehändler in eheähnlicher Gemeinschaft leben.

 

2.   Nicht als Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Züchter

      und Halter im Sinne der VDH-Satzung lediglich aus

      Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder

      Ausbildung nach kynologischen Grundsätzen betreibt

      und fördert. Dem steht die tierschutzrechtliche

      Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung als

      Hundezüchter nicht entgegen. Züchter wie Halter, die

      diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als dem

      kommerziellen Hundehandel im Sinne dieser Satzung

      zugehörig.

 

3.  Personen, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt

     wird, dass sie entweder bereits vor ihrem Beitritt oder

     danach zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören,

     sind durch Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen.

     Ihnen steht der vereinsinterne Rechtsweg nicht zu.

 

4.  Personen, die aus einem anderen Mitgliedsverein des

     VDH ausgeschlossen wurden, sind verpflichtet, dieses

     bei der Antragsstellung anzuzeigen. Sie können erst

     Mitglied werden, wenn der frühere Mitgliedsverein

     binnen eines Monats nach schriftlicher Unterrichtung

     der Aufnahme nicht schriftlich widerspricht. § 9 Abs. 2

     Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Beschließt der

     Vorstand die Aufnahme des von einem anderen

     VDH-Mitgliedsverein ausgeschlossenen Antragstellers,

     hat er hiervon auch den früheren Mitgliedsverein zu

     unterrichten, der binnen eines Monats nach Zugang der

     Aufnahmemitteilung Gegenvorstellung zum VDH-Ehren-

     Rat erheben kann, der dann über den Aufnahmeantrag

     endgültig entscheidet. Sätze 1 bis 4 dieses Absatzes

     gelten entsprechend für den Fall, dass das Ausschluss-

     Verfahren vereins- bzw. verbandsrechtlich noch nicht

     abgeschlossen ist § 11 Abs. 3 gilt entsprechend für

     Personen, die sich unter Verletzung der Mitteilungspflicht

     nach Satz 1 und 5 dieses Absatzes ihre Aufnahme in den

     Verein erschlichen haben.

 

 

§ 12 Beitrag

1.  Die Höhe des Eintritts- und der Mitgliedsbeiträge werden

     von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

2.  Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 01. Januar eines

     jeden Geschäftsjahres. Er ist spätestens zum 31. März

     eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.

 

3.  Von den Beiträgen erhalten die Landesgruppen einen der

     Höhe nach von der Mitgliederversammlung festgesetzten

     Anteil.

 

 

§ 13 Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung

1.  Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

     

2.  Einen ermäßigten Beitrag zahlen Familienangehörige

     und Lebensgefährten von Mitgliedern.

 

3.  Personen, die ihre Mitgliedschaft nach dem 30.06. eines

     jeden Geschäftsjahres erwerben, zahlen für dieses

     Geschäftsjahr den halben Beitrag. Die übrigen bei

     Aufnahme fällig werdenden Forderungen des Vereins

     bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

 

§ 14 Ruhen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen

     Beitrag nicht innerhalb der in § 12 genannten Frist

     gezahlt hat, von dem auf den Fristablauf folgenden Tag

     an. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das

     Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen des Vereins.

 

2.  Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn das Mitglied den

     Beitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat.

 

 

§ 15 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt,

    Streichung oder Ausschluss.

 

2. Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von 

   dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter.

 

 

§ 16 Erlöschen durch Tod

      Beim Tode eines Mitglieds werden die für das laufende

      Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückgezahlt.

 

 

§ 17 Erlöschen durch Austritt

      Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche

      Erklärung. Diese ist zum Schluss eines jeden Kalender-

      jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei

      Monaten zulässig und an den Vorsitzenden des Vereins

      zu richten.

 

 

§ 18 Erlöschen durch Streichung

 1.  Außer im Fall des § 11 Abs. 3 und 4 erfolgt die

Streichung eines Mitglieds nur, wenn es Beitrags-

forderungen oder sonstige Forderungen des Vereins

nicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die

Ansprüche des Vereins fällig geworden sind, getilgt hat.

 

2.  Im Fall des Abs. 1 erfolgt die Streichung zum Schluss des

     Geschäftsjahres. Im Fall der verbotenen Mitgliedschaft

     erfolgt die Streichung mit sofortiger Wirkung ab Kenntnis-

     erlangung durch den Vorstand.

 

3.  Die Streichung erfolgt nach entsprechender Beschluss-

     fassung und schriftlicher Weisung des Vorstandes. Der

     Anspruch des Vereins auf Geltendmachung seiner

     Forderungen wird durch die Streichung nicht berührt.

 

 

§ 19 Erlöschen durch Ausschluss

1.  Der Ausschluss kann erfolgen:

 

a)      bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger (schuldhafter)

Verletzung des Vereins.

  

b)      bei schuldhafter Schädigung der Interessen und des

Ansehens des Vereins.

 

2.  Die Vereinsinteressen schädigt insbesondere, wer an der

     Veranstaltung jedweder Art einer der F.C.I. und/oder

     dem VDH entgegenstehenden Organisation teilnimmt;

     entsprechendes gilt von demjenigen, der durch eine

     Handlung oder Unterlassung den Hundehandel fördert oder

     sonstwie unterstützt.

 

3.  Ferner kann der Ausschluss erfolgen:

  a) bei einem die Zucht schädigenden Verhalten

      innerhalb und/oder außerhalb des Vereins;

 

  b) bei schuldhaften Verstößen gegen die Zucht-,

Zuchtrichterordnung und gegen Zuchtschaubestimmungen;

hierzu gehören auch Eingriffe am Hund, die über dessen 

natürliche Beschaffenheit und Anlage hinwegtäuschen

sollen;

 

  c) bei unsportlichem und vereinswidrigem Verhalten;                         

hierzu gehören u.a. ungebührliches Verhalten

gegenüber einem Amtsträger, einem Zuchtrichter,

erhebliche Beleidigung oder haltlose Verdächtigung

eines Mitgliedes, beharrliche Störung des Vereinsfriedens,

ungebührliche Kritik an Beschlüssen der Organe;           

 

  d) bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren,

ehrenrührigen Strafen, auch wenn sie erst nach

Erwerb der Mitgliedschaft bekannt werden;

 

  e) bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz,

insbesondere auch bei Verstößen gegen die

Verordnung zum Halten von Hunden im Freien;

 

  f) gegenüber Mitgliedern, die auch in einem anderen,

     dieselbe Hunderasse betreuenden Mitgliedsvereins

     (Rassehunde-Zuchtverein) des VDH Mitglied und

     dort Träger eines Amtes und/oder züchterisch tätig        

     sind (Verbot der Doppelmitgliedschaft).

 

 

 4.   Der Ausschluss hat zu erfolgen:

     

      Wer einer Person in Kenntnis ihrer Zugehörigkeit zu

      dem ausgeschlossenen Personenkreis nach § 11 Abs. 1

      Gelegenheit zur Zucht und/oder zur Benutzung des

      Zuchtbuches verschafft, ist auszuschließen.

 

5.  Über den Ausschluss beschließt bis zur Bildung eines

     Ehrenrates gemäß § 56 Ziffer 2 bzw. bis zur Zuständigkeit

     des VDH-Ehrenrates nach VDH-Beitritt die

     Mitgliederversammlung.

 

 

 

III. Mitgliederversammlung

 

 

§ 20 Allgemeines

1.   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss-

      organ des Vereins.

 

2.   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig  ohne

      Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.

 

3.   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dessen

      Mitgliedschaftsrechte nicht nach § 14 ruhen, und auch ein

      Ehrenmitglied eine Stimme.

 

4.  Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sein Stimmrecht   

     einem anderen Mitglied übertragen. Die Übertragung des

     Stimmrechts erfolgt mit der dafür vom Vorstand

     ausgegebenen Stimmkarte.

 

 

§ 21 Einberufung

Mindestens alle zwei Jahre soll die ordentliche Mitglieder-

versammlung stattfinden. Die Einberufung erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief an die

Mitglieder spätestens sechs Wochen vor dem Versammlungs-

termin oder durch Einhalten der vorgenannten Frist durch entsprechende Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift.

Bei schriftlicher Einladung gilt die an die letzte bekannte Anschrift eines Mitgliedes gerichtete Postsendung als am dritten Tag nach Postaufgabe zugegangen.

 

§ 22 Anträge

1.  Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens       

     einen Monat vor der Veranstaltung in schriftlicher                 

     Form beim Vorstand des Vereins einzureichen. Über      

     Anträge auf  Ergänzung der Tagessordnung, die erst in 

    der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt   

    die Mitgliederversammlung.

 

2.  Anträge auf Satzungsänderung können während der

     Mitgliederversammlung nicht gestellt werden. Satzungs-

     änderungen, Anträge auf Änderungen der erlassenen

     Ordnungen und Bestimmungen des Vereins sowie auf

     Änderung der Beitragshöhe sind nur möglich, wenn den

     Mitgliedern auch spätestens 14 Tage vor der

     Versammlung die Texte – redaktionelle Änderungen

     ausgenommen - der beabsichtigten Satzungsänderungen

     und Änderungen der erlassenen Ordnungen sowie der 

     beabsichtigten neuen Beitragshöhe bekannt gegeben 

     worden sind.

      

 

§ 23 Leitung, Durchführung

1.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei

     dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden

     oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein

     Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung

     den Leiter. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für

     die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden

     Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

2. Alle Punkte der Tagesordnung sind zu behandeln oder

    durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung von der

    Tagesordnung abzusetzen.

 

 

§ 24 Besondere Zuständigkeit

Zur besonderen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

gehören:

 

1. Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstigen

    Erklärungen;

2. Entgegennahme der Rechnungslegung;

3. Bericht der Kassenprüfer;

4. Billigung/Missbilligung des Haushaltsvoranschlages;

5. Entlastung des Vorstandes;

6. Wahl des Engeren Vorstandes;

7. Wahl der zwei Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter;

8. Wahl der Mitglieder des aus drei Personen bestehenden

    Ehrenrates sowie eines stellvertretenden Vorsitzenden des

    Ehrenrates und weiterer zwei Stellvertreter der Beisitzer;

9. Wahl von Kommissionen (Kommission für das Zuchtschau-,

     Zuchtrichter- und Zuchtwesen) einschließlich Vertreter

10.Wahl von Referenten (für das Zuchtschau- und          

     Veranstaltungswesen, der Hauptzuchtwart) einschließlich

     Vertreter;

11.Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben;

12.Satzungsänderungen und Änderungen der Ordnungen;

13.Beschlussfassung über gestellte Anträge;

14.Festsetzung des Beitrages sowie Verabschiedung einer

     umfassenden Gebühren- und Spesenordnung;

15.Verleihung von Auszeichnungen;

16.Ernennung von Ehrenmitgliedern;

17.Genehmigung von vorläufigen Anordnungen und

     Maßnahmen des Vorstandes.

18. Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes im           

      Fall § 19.5.

 

 

§ 25 Abstimmung

1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen

    mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;

    Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei

    Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als

    abgelehnt. Zur Änderungen der Satzung sowie zur

    Änderung der Zucht- und Zuchtrichterordnung ist jedoch

    eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen

    erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit

    einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen

    beschlossen werden. Eine Änderung des Vereinszwecks kann

    nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

    Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederver-

    sammlung nicht vertretenen Mitglieder kann nur innerhalb

    eines Monats nach Durchführung der Mitgliederver-

    sammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

2. Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des Handzeichens,

    sofern nicht die Satzung etwas anderes vorsieht oder die

    Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.

 

 

§ 26 Versammlungsprotokoll

1. Die Mitgliederversammlung bestellt den Protokollführer.

 

2. Der Versammlungsverlauf unter Berücksichtigung aller

    Punkte der Tagesordnung, die gestellten Anträge, die

    gefassten Beschlüsse, die Namen der Teilnehmer sowie

    Ort und Zeit der Versammlung sind im Versammlungs-

    protokoll festzuhalten. Bei Satzungsänderungen und

    Änderungen der Zucht- und Zuchtrichterordnung ist

    der genaue Wortlaut anzugeben und der VDH von den

    Änderungen unverzüglich zu benachrichtigen. Das

    Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter

    und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

3. Den Teilnehmern der Mitgliederversammlung ist das

    Protokoll bekannt zu geben. Jeder von ihnen kann

    innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Einwände

    erheben. Einwände und deren Begründung bedürfen der

    Schriftform. Der Versammlungsleiter nimmt nach Rück-

    sprache mit dem Protokollführer ggf. sachliche Richtig-

    stellungen vor.

 

4. Das – sachlich richtige – Versammlungsprotokoll ist in

    der vereinseigenen Zeitschrift zu veröffentlichen oder

    mit dieser zu versenden.

 

 

§ 27 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen

werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder

wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich

unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand

verlangt wird. Für eine außerordentliche Mitgliederver-

sammlung gelten die §§ 20 – 26 entsprechend. 

 

 

IV. Der Vorstand

 

§ 28 Gesetzlicher Vorstand, Vertretungsbefugnis

1. Der gesetzliche Vorstand (§ 26 Abs. 1 BGB) besteht aus:

 

    -dem Ersten Vorsitzenden (Vorsitzenden),

    -dem Zweiten Vorsitzenden (Stellvertretenden Vorsitzenden)

    -dem  Schatzmeister.

    -dem Schriftführer

 

2. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich

    und außergerichtlich (§ 26 BGB). Jedes Vorstandsmitglied

    ist allein vertretungsbefugt.

 

3. Im Innenverhältnis dürfen hierbei der Zweite Vorsitzende

    nur bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden, der Schatz-

    meister nur bei Verhinderung des Ersten und Zweiten

    Vorsitzenden, der Schriftführer nur bei Verhinderung aller

    übrigen Mitglieder des gesetzlichen Vorstands handeln.

 

 

§ 29 Der Engere Vorstand

1. Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der Engere Vorstand,

     soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

2. Der Vorstand besteht aus:

    -dem Ersten Vorsitzenden (Vorsitzenden) 

    -dem Zweiten Vorsitzenden (Stellvertretenden Vorsitzenden)

    -dem Schatzmeister

    -dem Schriftführer

 

3. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen

    Verhinderung von dem nach § 28 Abs. 3 zuständigen

    Vertreter schriftlich, fernmündlich oder fernschriftlich

    auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einzuberufen.

    In diesem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen

    einzubehalten.

 

4. Der Vorstand fasst nach schriftlicher und fernmündlicher

    Verständigung Beschlüsse, falls kein Vorstandsmitglied

    ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf einer

    Vorstandssitzung beantragt. Die Beschlüsse sind wortgetreu

    schriftlich festzuhalten.

 

5. Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist be-

    schlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,

    darunter der Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende,

    anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die

    Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ent-

    sprechendes gilt, wenn im schriftlichen Verfahren (Abs. 4)

    abgestimmt wird.

 

6. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen

    Verhinderung der Zweite Vorsitzende. Bei jeder Vorstands-

    sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle

    Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind; die Niederschrift

    hat zudem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen

    der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.

     

 

§ 30 Aufgaben des Engeren Vorstandes

 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er ist für alle

 Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht

 durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen

 sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung  

    der Tagesordnungen;

b) Einberufung der Mitgliederversammlung;

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,  

    Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;

e) Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von  

    Mitgliedern;

f) Die Unterrichtung der Landesgruppen und die Pflege der

   Verbindung mit diesen;

g) Die Einberufung von Kommissionen und Ausschüssen;

h) Die Ernennung und Abberufung von Spezialzuchtrichtern

     und Zuchtwarten;

i) Die Ausführung und Vollstreckung der Beschlüsse des

   Ehrenrates, bzw. des Schiedsgerichts;

j) Die Verleihung von Auszeichnungen;

k) Bestellung des Zuchtbuchführers;

l) Bestellung eines Leiters der Geschäftsstelle bei Bedarf;     

m) Der Erlass von Geschäftsordnungen für Kommissionen,

     Referenten, Ausschüsse, Amtsträger und sonstige  

     Zwecke, soweit nicht hierzu nach der Satzung die Mitglieder-  

     versammlung berufen ist;

 n) Die Bestellung von Ausschüssen für besondere Zwecke

     vorbehaltlich der Bestätigung durch die Mitgliederver-

     sammlung;

o) Verhängung von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre;

p) Verhängung von befristetem oder dauerndem Verbot der

    Tätigkeit als Zuchtrichter;

 

 

§ 31 Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen

1. Der Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und

    Maßnahmen zu treffen, die der Mitgliederversammlung

    obliegen. Hierzu gehören u.a. notwendige Änderungen

 

    der Zucht- und Zuchtrichterordnung nach vorheriger

    Anhörung der zuständigen Kommissionen und deren

    Zustimmung. Entsprechendes gilt, soweit Angleichungen

    an die VDH-Satzung und VDH-Ordnungen nach § 1 Abs. 3

    erforderlich sind

 

2. Die vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen bedürfen

    zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der nachträglichen

    Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

 

3. Vom Vorstand beschlossene vorläufige Änderungen der

    vorgenannten Ordnungen sind dem VDH unverzüglich

    bekanntzugeben.

 

 

§ 32 Erweiterter Vorstand

1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus:

    *dem Engeren Vorstand;

     *dem Vorsitzenden der Zuchtkommission;

     *dem Ersten Vorsitzenden der Landesgruppen

 

2. Nach Bedarf ist der Erweiterte Vorstand vom Vorstand zu

    ergänzen durch die Sprecher von Ausschüssen, dem

    Zuchtbuchführer, dem Vorsitzenden der

    Zuchtrichterkommission und dem Referenten für das

    Zuchtschau- und Veranstaltungswesen.   

 

3. Die Sitzungen des Erweiterten Vorstandes haben jährlich

    stattzufinden. Über die Erweiterte Vorstandssitzung ist eine

    Niederschrift aufzunehmen, die Ort, Zeit der Vorstands-

    sitzung, Zahl der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und

    das Abstimmungsergebnis enthalten muss.

 

4. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, die Tagesordnung ist

    mit der Einladung bekannt zu geben.

 

 

V. Wahlen

 

§ 33 Allgemeines

1. Amtsträger des Vereins werden nach folgenden

    Vorschriften dieses Abschnitts gewählt, soweit sich aus

    der Satzung nichts anderes ergibt. Amtsträger müssen

    Mitglied des Vereins sein.

 

2. Die Amtszeit ist zeitlich begrenzt. Wiederwahl ist jedoch

    zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers

    mit begrenzter Amtszeit hat sobald wie möglich eine

    Neuwahl für die noch ausstehende Amtszeit zu erfolgen.

    Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand ein anderes

    Vereinsmitglied kommissarisch mit dem Amt betrauen,

    soweit nicht § 34 Abs. 1 entgegensteht.

 

 

§ 34 Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf

    die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an

    gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des

    Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln

    und geheim zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes

    während der Amtsperiode aus, so wird bis zur nächsten

    Wahl dessen Amt von einem anderen Mitglied des

    Vorstandes kommissarisch übernommen. Gleiches gilt,

    wenn bei der Vorstandswahl ein Amt von der

    Mitgliederversammlung nicht besetzt wird.

 

2. Die Wahl wird beaufsichtigt und durchgeführt von einem

    Wahlausschuss, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei

    Wahlhelfern. Der Wahlausschuss wird von der Mitglieder-

    versammlung bestimmt.

 

 

§ 35 Wahl der Mitglieder des Ehrenrates

1. Die Mitglieder des Ehrenrates (einschließlich der

    Stellvertreter) werden für die Dauer von drei Jahren

    gewählt.

 

2. Der Ehrenrat entscheidet unter dem Vorsitz einer rechts-

    erfahrenen Person. Er besteht aus dem Vorsitzenden und

    zwei Beisitzern.

 

3. Unter den Begriff „rechtserfahren“ fallen Personen mit

    mindestens Erstem Juristischen Staatsexamen, Diplom-

    Juristen nach dem DDR-Recht, Schiedsleute, Rechtspfleger,

    Rechtsbeistände, ehrenamtliche Handels- und Arbeitsrichter.

 

§ 36 Wahl der Mitglieder der Zuchtkommission

1. Die Mitglieder der Zuchtkommission werden für die Dauer

    von zwei Jahren gewählt.

 

2. Die Zuchtkommission besteht aus dem Vorsitzenden, dem

    Hauptzuchtwart, dem Leiter des Zuchtbuchamtes und

    einem Vereinsmitglied.

 

 

§ 37 Wahl der Zuchtrichterkommission

1Die Mitglieder der Zuchtrichterkommission werden für

         die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

2. Die Zuchtrichterkommission besteht aus dem Vorsitzenden

    und zwei Beisitzern.

 

3. Der Vorsitzende sowie die beiden Beisitzer müssen im

    Besitz eines gültigen VDH-Richterausweises und

    ausbildungsberechtigt sein.

 

4. Kann die Zuchtrichterkommission auf Grund Absatz 3

    nicht bestellt werden, obliegt die Zulassung, Ausbildung,

    Schulung und Prüfung der Zuchtrichteranwärter dem VDH.

 

 

§ 38 Wahl des Referenten für das Zuchtschau- und

        Veranstaltungswesen

Bei Bedarf kann durch die Mitgliederversammlung ein 

Referent für das Zuchtschau- und Veranstaltungswesen sowie

sein Stellvertreter jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

 

 

§ 39 Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben

1. Ausschüsse für besondere Aufgaben bestehen aus einem

    Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern..

 

2. Ein Ausschuss gilt mit Erledigung oder Rückgabe der ihm

    übertragenen Aufgabe als aufgelöst.

 

 

§ 40 Wahl der Kassenprüfer

Für die Dauer von zwei Jahren werden zwei Kassenprüfer

gewählt.

 

§ 41 Wahl per Handzeichen

Mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes können die

übrigen Amtsträger per Handzeichen gewählt werden, soweit

die Mitgliederversammlung dies mit einer 2/3 Mehrheit der

abgegebenen Stimmen beschließt.

 

 

VI. Landesgruppen

 

 § 42 Stellung und Aufgabe der Landesgruppen

Der Vorstand der Landesgruppe des Vereins ist zu rechtsgeschäftlichem Handeln mit dem VDH-Landesverband, in dessen Bereich sie liegt, befugt. Die Landesgruppenversammlung kann insoweit die Vertretungsmacht auch einem anderen, nicht zum Landesgruppenvorstand, aber zur Landesgruppe gehörenden Mitglied auf Zeit übertragen. Insoweit gelten die Vorschriften über die Wahlen von Amtsträgern entsprechend.

 

§ 43 Grenzen der Landesgruppen

Die Grenzen der Landesgruppen beschließt die Mitgliederversammlung bei Einrichtung der Landesgruppen.

 

§ 44 Mitglieder der Landesgruppen

Mitglieder der Landesgruppen können nur die in dem Bereich der Landesgruppe wohnenden Mitglieder des CGC sein.

 

§ 45 Finanzierung

Die Landesgruppen finanzieren sich aus einem von der Mitgliederversammlung des CGC zu bestimmenden Anteil am Beitrag seiner Mitglieder sowie aus eigenen Aktivitäten.

 

§ 46 Engerer Landesvorstand

§ 29 gilt entsprechend.

 

§ 47 Erweiterter Landesvorstand

-entfällt-

 

§ 48 Sitzungen

§§ 20 bis 27 gelten entsprechend, jedoch ist die Übertragung des Stimmrechts ausgeschlossen.

 

§ 49 Wahl der Amtsträger

§§ 33, 34, 40, 41 gelten entsprechend.

 

§ 50 Abberufung von Amtsträgern

§§ 30 h, i und 54 gelten entsprechend.

 

§ 51 Ordentliche Hauptversammlung

§§ 20, 21, 22, 23, 24 Nr. 1 bis 7, 13, 15 17, §§ 25, 26 gelten entsprechend.

 

§ 52 Außerordentliche Hauptversammlung

§ 27 gilt entsprechend.

 

§ 53 Entsprechend anzuwendende Vorschriften

Im übrigen gelten auch die weiteren  Vorschriften dieser Satzung sinngemäß, soweit dieses mit den Aufgaben der Landesgruppen in Einklang steht.

 

§ 54 Bezirksgruppen

-entfällt-

 

 

VII. Vereinsstrafen

 

§ 55 Vereinsstrafen

1. Vereinsstrafen wegen Verstöße gegen § 19 und gegen die

     Zuchtordnung sind:

 

          1. Ausschluss

2. Geldbuße (von Euro 25 bis 1500,-)

3. Verweis

4. Verwarnung

5. Amtsenthebung

 

Auf Amtsenthebung kann auch neben einer Vereinsstrafe

nach Ziff. 1) bis 4) erkannt werden.

 

2. Bis zur Einrichtung einer unabhängigen Ehrengerichts-

    barkeit nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 der Satzung des VDH

    ist der VDH-Ehrenrat ausschließlich erstinstanzlich zur

    Entscheidung über die Verhängung von Vereinsstrafen

    zuständig. In einem solchen Fall richtet sich das Verfahren

    nach § 7 der Satzung des VDH sowie nach der Ehrenrats-

    wie Schiedsgerichtsordnung des VDH.

 

3. Mit der Einrichtung einer unabhängigen Ehrengerichts-

    barkeit nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 der Satzung des VDH

    ist für die Entscheidung über die Verhängung von Vereins-

    strafen der Ehrenrat des Vereins zuständig. In diesem Fall

    richtet sich das Ehrenratsverfahren nach einer von der

    Mitgliederversammlung zu beschließenden Ehrenrats-

    ordnung, die ihrem wesentlichen Inhalt nach der Ehrenrats-

    ordnung des VDH nachgebildet ist und die neben der

    eigentlichen Verfahrensgestaltung Bestimmungen zur

    Wiedereinsetzung, Wiederaufnahme, Vollstreckung, zum

    Gnadenerweis, zur Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung,

    über Art und Umfang der Verfahrenskosten, zur Kostenfest-

    setzung und zur Verpflichtung zur Vorschusszahlung

    enthält.

 

4. § 55 Abs. 2 gilt auch für den Fall, dass der vereinseigene

   Ehrenrat zwar eingerichtet ist, aber das Verfahren nicht bis

   zu seiner Beendigung unter Vorsitz von einer Person,

  die dem Anforderungsprofil des § 35 Abs. 3 genügt,

  wahrgenommen wird.

 

 

VIII. Ehrenrat

 

§ 56 Ehrenrat

1. Die Zusammensetzung des Ehrenrates und die Wahl seiner

    Mitglieder ergibt sich aus § 35.

 

2. Der Ehrenrat ist auch zur Entscheidung in anderen Streit-

    fällen zuständig. § 55 Abs. 2 und Abs. 4 gilt in diesen Fällen

    entsprechend. Bei der Verhängung eines Tätigkeitsverbotes

    als Zuchtrichter bzw. eines Zuchtverbotes und/oder

    Zuchtsperre gilt jedoch folgendes:

 

    Zuständig für die Verhängung ist der Vereinsvorstand.    

    Gegen dessen Entscheidung steht dem Zuchtrichter bzw.

    dem Züchter der Einspruch an den Ehrenrat binnen vier

    Wochen nach Zustellung der belastenden Entscheidung zu.

    Die Entscheidung des Ehrenrates über diesen Einspruch ist

    unanfechtbar; insoweit ist auch der ordentliche Rechtsweg

    ausgeschlossen.

 

3. Im übrigen ist die Entscheidung des Ehrenrates mit der

    Berufung anfechtbar. Berufungsgericht ist der VDH-

    Ehrenrat. Dessen Entscheidungen sind unanfechtbar. Der

    Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist   

    ausgeschlossen. Das Berufungsverfahren vor dem VDH-

    Ehrenrat richtet sich nach der VDH-Ehrenratsordnung, die

   Gegenstand dieser Satzung ist.

 

4. Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anrufung des

    Ehrenrates des VDH ist in jedem Fall die Zahlung eines

    Kostenvorschusses, der der Höhe nach durch die VDH-

    Satzung bestimmt wird und derzeit Euro 500 beträgt.

    Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung des Ehrenrates

    des Vereins ist die Zahlung eines Kostenvorschusses

    in Höhe von Euro 100; das gilt allerdings nicht, wenn

    der Vorstand des Vereins den Ehrenrat des Vereins anruft.

 

5. Soweit der VDH-Ehrenrat erstinstanzlich entscheidet

    (§ 55 Abs. 2, § 56 Abs. 2), ist seine Entscheidung außer im

    Falle des Ausschlusses unanfechtbar. Im Falle des Aus-

    schlusses steht dem betroffenen Mitglied die Berufung

    zum VDH-Schiedsgericht zu, das unter Ausschluss des

    ordentlichen Rechtsweges abschließend entscheidet.

 

6. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung des VDH-

    Schiedsgerichts als Berufungsgericht ist die Zahlung

    eines Kostenvorschusses, der der Höhe nach durch die

    VDH-Schiedsgerichtsordnung bestimmt wird und derzeit

    Euro 750 beträgt. Das Verfahren vor dem VDH-

    Schiedsgericht richtet sich nach der VDH-Schiedsgerichts-

    Ordnung, die Gegenstand dieser Satzung ist.

 

7. Die Mitglieder des Ehrenrates erhalten keine Vergütung

    für ihre Tätigkeit, jedoch Ersatz der Aufwendungen für

    ihre notwendigen Auslagen gemäß der durch den Vorstand

    festgelegten Spesensätze. Entsprechendes gilt für die

    Erstattung von Auslagen der Zeugen und Sachverständigen

    und anderer vom Ehrenratsvorsitzenden zur Durchführung

    des Ehrenratsverfahrens herangezogener Personen. Ver-

    fahrenskosten sind in entsprechender Anwendung der

    §§ 91, 91a, 92, 93, 95, 96, 97 Abs. 1 und 2, 98, 100 der

    Zivilprozessordnung (ZPO) von den Parteien des Ehrenrats-

   verfahrens zu tragen. Eine Anfechtung der Kostenent-

   scheidung findet nicht statt, wenn nicht gegen die

   Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird.

   Entsprechendes gilt hinsichtlich der Streitwertfestsetzung.

   

 

§ 57 Unabhängigkeit/Vollstreckung

1. Die Mitglieder des Ehrenrates sind in ihrer Entscheidung

    unabhängig. Sie sind in Disziplinarangelegenheiten   

   (Vereinsstrafen) an die gestellten Anträge nicht gebunden.

 

2. Rechtskräftige bzw. unanfechtbare Entscheidungen des

    Ehrenrates sind vom Vorstand zu vollstrecken.

 

 

§ 58 Berufung

Soweit nach dieser Satzung gegen die Entscheidungen des

Ehrenrates des Vereins und/oder des VDH-Ehrenrates Berufung möglich ist, ist die Berufung innerhalb eines

Monats nach Zustellung der schriftlich abgefassten

Entscheidung einzulegen und der entsprechende Kostenvor-

schuss fristgerecht einzuzahlen. Zur Zulässigkeit der

Berufung gehört der Nachweis, dass innerhalb der

Berufungsfrist der für das Berufungsgericht erforderliche

Kostenvorschuss eingezahlt ist.

 

§ 59 Bekanntmachung, Veröffentlichung

Rechtskräftige/unanfechtbare Entscheidungen des Ehrenrates

sind nach Maßgabe des Vorsitzenden des Ehrenrates in der Vereinszeitung bekannt zu machen bzw. zu veröffentlichen.

Rechtskräftige/unanfechtbare Entscheidungen des VDH-

Ehrenrates können nach Maßgabe des Vorsitzenden des

VDH-Ehrenrates in der VDH-Zeitschrift „Unser Rassehund“

veröffentlicht werden; entsprechendes gilt für Entscheidungen

des VDH-Schiedsgerichtes. Eine Anrufung der ordentlichen

Gerichte steht der Bekanntmachung und Veröffentlichung

nicht entgegen.

 

 

IX. Vereinsvermögen

 

§ 60 Verwaltung

1. Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister verwaltet.

 

2. Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsver-

    mögens trifft der Vorstand, soweit die Mitgliederversamm-

    lung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Der

    Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich zur

    Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens

    verpflichtet.

 

3. Der Schatzmeister ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit

    über den Stand des Vermögens zu unterrichten. Der

    Vorstand hat den Schatzmeister bei allen finanziellen

    Angelegenheiten vorher zu hören.

 

 

 

§ 61 Kassenprüfung

1. Die Kassenführung des Vereins ist nach Abschluss des

    Geschäftsjahres durch die Kassenprüfer zu prüfen. Die

    Prüfung erfasst auch die Einhaltung eventueller be-

    stehender Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht.

 

2. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von

    den Kassenprüfern zu unterschreiben und in der Mit-

    gliederversammlung bekannt zu geben ist. Das Ergebnis der

    Kassenprüfung ist mit dem – sachlich richtigen –

    Versammlungsprotokoll (§ 26) zu veröffentlichen.

 

 

 

X. Schlussbestimmungen

 

§ 62 Auflösung

1. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat der

    Vorstand die laufenden Geschäfte zu beendigen.

 

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter

    Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu       

    verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des

   Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes  

   ausgeführt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt 

   mit einfacher Stimmenmehrheit die Verwendung des 

   Vereinsmögens. Dieses muss entweder einem als gemeinnützig 

   anerkannten Tierschutzverein oder einer anderen  als

   gemeinnützig anerkannten kynologischen Organisation -

   die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes vorausge-

   setzt – zufließen.

 

Herausgeber: Club Gos d’Atura Català Deutschland e.V.

                         VR 343 Amtsgericht Wermelskirchen

   

                         Stand: Februar 2002

 

 

  

Bemerkung zum Sprachgebrauch

 

Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der Satzung bringt die gebotene Gleichstellung von Mann und Frau sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z.B. Vorsitzende/Vorsitzender) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren.                                            

Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.