Club Gos d’Atura Catalá Deutschland e.V.

SATZUNG
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeiner Teil
§ 1 Name, Sitz, Verband, Zugehörigkeit
§ 2 Zweck
§ 3 Mittel zum Zweck
§ 4 Aufbau
§ 5 Geschäftsjahr, Erfüllungsort
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Bindungswirkung
II. Mitgliedschaft
§ 8 Allgemeines
§ 9 Anmeldung, Widerspruch
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 11 Ausschluss von der Mitgliedschaft
§ 12 Beitrag
§ 13 Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung
§ 14 Ruhen der Mitgliedschaft
§ 15 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 16 Erlöschen durch Tod
§ 17 Erlöschen durch Austritt
§ 18 Erlöschen durch Streichung
§ 19 Erlöschen durch Ausschluss
III. Mitgliederversammlung
§ 20 Allgemeines
§ 21 Einberufung
§ 22 Anträge
§ 23 Leitung, Durchführung
§ 24 Besondere Zuständigkeit
§ 25 Abstimmung
§ 26 Versammlungsprotokoll
§ 27 Außerordentliche Mitgliederversammlung
IV. Der Vorstand
§ 28 Gesetzlicher Vorstand, Vertretungsbefugnis
§ 29 Der Engere Vorstand
§ 30 Aufgaben des Engeren Vorstandes
§ 31 Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen
§ 32 Erweiterter Vorstand
§ 33 Allgemeines
§ 34 Wahl des Vorstandes
§ 35 Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
§ 36 Wahl der Mitglieder der Zuchtkommission
§ 37 Wahl der Zuchtrichterkommission
§ 38 Wahl des Referenten für das Zuchtschau- und
Veranstaltungswesen
§ 39 Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben
§ 40 Wahl der Kassenprüfer
§ 41 Wahl per Handzeichen
§ 42 Stellung und Aufgabe der Landesgruppen
§ 43 Grenzen der Landesgruppen
§ 44 Mitglieder der Landesgruppen
§ 45 Finanzierung
§ 46 Engerer Landesvorstand
§ 47 Erweiterter Landesvorstand
§ 48 Sitzungen
§ 49 Wahl der Amtsträger
§ 50 Abberufung von Amtsträgern
§ 51 Ordentliche Hauptversammlung
§ 52 Außerordentliche Hauptversammlung
§ 53 Entsprechend anzuwendende Vorschriften
§ 54 Bezirksgruppen
§ 55 Vereinsstrafen
§ 56 Ehrenrat
§ 57 Unabhängigkeit/Vollstreckung
§ 58 Berufung
§ 59 Bekanntmachung, Veröffentlichung
§ 60 Verwaltung
§ 61 Kassenprüfung
§ 62 Auflösung
S A T Z U N G
I. Allgemeiner Teil
§ 1 Name, Sitz, Verband, Zugehörigkeit
1. Der Verein führt den Namen „Club Gos d’Atura Català
Deutschland e.V.“, in Abkürzung „CGC“. Er wurde am
5. Oktober 1985 gegründet und ist unter Nr. VR 343 in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Wermelskirchen einge-
tragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wermelskirchen.
3. Der Verein beantragt die Mitgliedschaft im Verband für
das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V., der seinerseits
Mitglied in der Fédération Cynologique Internationale
(F.C.I.) ist, sobald die Aufnahmebedingungen erfüllt sind.
Für den Fall der Aufnahme unterwerfen sich der Verein
und seine Mitglieder der Satzung des VDH und seiner
Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Ent-
sprechendes gilt hinsichtlich der Beschlüsse des VDH-
Vorstandes, der Mitgliederversammlungen und bezüglich
der von der F.C.I. vorgeschriebenen Regelungen. Der
Verein verpflichtet sich ferner, seine Satzung und seine
Ordnungen denen des VDH binnen 24 Monaten nach
Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen anzugleichen,
wenn nicht andere Fristen vorgeschrieben sind. Im Fall
von Rechtsstreitigkeiten aus der Zugehörigkeit zum VDH
wählt der Verein unter Ausschluss des ordentlichen
Rechtsweges den Verbandsrechtsweg.
§ 2 Zweck
1. Der Verein versteht sich als Rassehunde-Zuchtverein im
Sinne der Satzung des VDH. Zweck ist die Reinzucht und
die Förderung der Rasse Gos d’Atura Català nach dem bei
der F.C.I. hinterlegten (gültigen) Standard Nr. 87.
Demgemäss fördert der Verein alle Bestrebungen, die der
Erfüllung dieses Zwecks dienen. Dabei ist Grundlage die
Erhaltung und Festigung dieses Rassehundes in seiner
Rassereinheit, seinem Wesen, seiner Konstitution und
seinem formvollendeten Erscheinungsbild.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff AO. Der
Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung der
Kleintierzucht nach Maßgabe des Absatzes 1 und mit
den Mitteln des § 3 verwirklicht. Der Verein ist selbstlos
tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf
keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mittel zum Zweck
Als Mittel zur Durchsetzung des Satzungszwecks dienen
insbesondere:
1. Festsetzung der Zuchtordnung unter Beachtung der
Mindestvoraussetzungen der VDH-Zucht-Ordnung.
2. Festsetzung der Richtlinien für das Heranbilden und
Ernennen der Zuchtrichter sowie deren Einsatz auf
Zuchtschauen.
3. Führung und Herausgabe eines eigenen Zuchtbuches nach
Massgabe der VDH-Zuchtordnung sowie Einrichtung
eines Zuchtbuchamtes.
4. Bezug und Verbreitung der VDH-Zeitschrift „Unser
Rassehund“ sowie Herausgabe einer Vereinszeitschrift.
5. Unterstützung der Züchter durch Nachweis geeigneten
Zuchtmaterials und durch Zuchtberatung durch gesondert
geschulte Zuchtwarte sowie Feststellung einer Zuchtwart-
ordnung.
6. Einrichtung einer Welpenvermittlungsstelle.
7. Bei Bedarf Einrichtung einer Geschäftsstelle.
8. Veranstaltung von Zuchtschauen sowie die Wahrnehmung
der vom VDH ausgeschriebenen Zuchtschauen durch
Anschluss von Sonderschauen.
9. Beachtung tierschützerischer Belange und tierschutz-
rechtlicher Vorschriften bei der Zucht, Haltung und
Pflege von Hunden.
10. Bekämpfung jeder Form des kommerziellen Hunde-
handels.
11. Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über
Fragen des Hundewesens, insbesondere im verant-
wortungsbewussten Umgang mit Hunden.
12. Förderung des allgemeinen Interesses am
Gos d’Atura Català.
13. Kontakte der Mitglieder und mit ausländischen Clubs der
gleichen Rasse.
§ 4 Aufbau
1. Der Verein umfasst das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland.
2. Der Verein gliedert sich auf Beschluss der Mitglieder-
versammlung in fünf Landesgruppen.. Diese Gliederung
in Landesgruppen ist vor Beantragung der ordentlichen
Mitgliedschaft im VDH vorzunehmen.
§ 5 Geschäftsjahr, Erfüllungsort
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort ist der
Sitz des Vereins.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
* die Mitgliederversammlung
*der Vorstand, und zwar:
*der Gesetzliche Vorstand
*der Engere Vorstand
*der Erweiterte Vorstand
§ 7 Bindungswirkung
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes sind für alle Mitglieder bindend, soweit sie
nicht in Widerspruch mit dem Recht der F.C.I. und/oder
dem Recht des VDH stehen.
2. Die Durchführung der Beschlüsse in den Landesgruppen
obliegt dem Vorstand der Landesgruppe.
§ 8 Allgemeines
1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person
werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer
gesetzlichen Vertreter.
2. Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebungen des
Vereins zu fördern und die in der Satzung festgelegten
Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Beschlüsse
der Organe zu befolgen und auch für sich den Vorrang
des Verbandsrechts nach Maßgabe des § 1 Absatz 3
anzuerkennen. Unbeschadet disziplinarrechtlicher
Maßnahmen kann das Mitglied bei Verstößen gegen § 19
mit Zuchtverbot und/oder Zuchtbuchsperre belegt werden.
Näheres zu Art, Umfang und Dauer von Zuchtverbot und
Zuchtbuchsperre und über das durchzuführende Verfahren
regelt die Zuchtordnung.
Zuchtrichter können unbeschadet disziplinarischer
Maßnahmen nach § 19 mit einem zeitlich befristeten oder
mit einem Verbot auf Dauer von der Zuchtrichtertätigkeit
ausgeschlossen werden. Näheres hierzu regelt die
Zuchtrichterordnung.
§ 9 Anmeldung, Widerspruch
1. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt beim
Vorsitzenden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der engere Vorstand.
2. Eine Ablehnung ist dem Betroffenen schriftlich mitzu-
teilen, der binnen zwei Wochen ab Zugang Widerspruch
beim Vorsitzenden einlegen kann. Über den Widerspruch
entscheidet der erweiterte Vorstand abschließend. Die dem
Betroffenen mitzuteilende Entscheidung bedarf wie die
Entscheidung des Vorstandes keiner Begründung.
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme des
Mitglieds.
2. Die erworbene Mitgliedschaft beginnt, sobald das
aufzunehmende Mitglied seine bei der Aufnahme fällig
werdenden Zahlungen an den Verein geleistet hat.
§ 11 Ausschluss von der Mitgliedschaft
1. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos:
a) Personen, die einer vom VDH oder der F.C.I. nicht
anerkannten Organisation auf dem Gebiet der Rasse-
Hundezucht oder des Hundesports angehören;
b) Hundehändler und deren Angehörige sowie Personen,
die mit einem Hundehändler in eheähnlicher Gemeinschaft leben.
2. Nicht als Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Züchter
und Halter im Sinne der VDH-Satzung lediglich aus
Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder
Ausbildung nach kynologischen Grundsätzen betreibt
und fördert. Dem steht die tierschutzrechtliche
Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung als
Hundezüchter nicht entgegen. Züchter wie Halter, die
diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als dem
kommerziellen Hundehandel im Sinne dieser Satzung
zugehörig.
3. Personen, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt
wird, dass sie entweder bereits vor ihrem Beitritt oder
danach zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören,
sind durch Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen.
Ihnen steht der vereinsinterne Rechtsweg nicht zu.
4. Personen, die aus einem anderen Mitgliedsverein des
VDH ausgeschlossen wurden, sind verpflichtet, dieses
bei der Antragsstellung anzuzeigen. Sie können erst
Mitglied werden, wenn der frühere Mitgliedsverein
binnen eines Monats nach schriftlicher Unterrichtung
der Aufnahme nicht schriftlich widerspricht. § 9 Abs. 2
Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Beschließt der
Vorstand die Aufnahme des von einem anderen
VDH-Mitgliedsverein ausgeschlossenen Antragstellers,
hat er hiervon auch den früheren Mitgliedsverein zu
unterrichten, der binnen eines Monats nach Zugang der
Aufnahmemitteilung Gegenvorstellung zum VDH-Ehren-
Rat erheben kann, der dann über den Aufnahmeantrag
endgültig entscheidet. Sätze 1 bis 4 dieses Absatzes
gelten entsprechend für den Fall, dass das Ausschluss-
Verfahren vereins- bzw. verbandsrechtlich noch nicht
abgeschlossen ist § 11 Abs. 3 gilt entsprechend für
Personen, die sich unter Verletzung der Mitteilungspflicht
nach Satz 1 und 5 dieses Absatzes ihre Aufnahme in den
Verein erschlichen haben.
§ 12 Beitrag
1. Die Höhe des Eintritts- und der Mitgliedsbeiträge werden
von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 01. Januar eines
jeden Geschäftsjahres. Er ist spätestens zum 31. März
eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
3. Von den Beiträgen erhalten die Landesgruppen einen der
Höhe nach von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Anteil.
§ 13 Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung
1. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
2. Einen ermäßigten Beitrag zahlen Familienangehörige
und Lebensgefährten von Mitgliedern.
3. Personen, die ihre Mitgliedschaft nach dem 30.06. eines
jeden Geschäftsjahres erwerben, zahlen für dieses
Geschäftsjahr den halben Beitrag. Die übrigen bei
Aufnahme fällig werdenden Forderungen des Vereins
bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 14 Ruhen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen
Beitrag nicht innerhalb der in § 12 genannten Frist
gezahlt hat, von dem auf den Fristablauf folgenden Tag
an. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das
Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen des Vereins.
2. Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn das Mitglied den
Beitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat.
§ 15 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt,
Streichung oder Ausschluss.
2. Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von
dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter.
§ 16 Erlöschen durch Tod
Beim Tode eines Mitglieds werden die für das laufende
Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückgezahlt.
§ 17 Erlöschen durch Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung. Diese ist zum Schluss eines jeden Kalender-
jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zulässig und an den Vorsitzenden des Vereins
zu richten.
§ 18 Erlöschen durch Streichung
1. Außer im Fall des § 11 Abs. 3 und 4 erfolgt die
Streichung eines Mitglieds nur, wenn es Beitrags-
forderungen oder sonstige Forderungen des Vereins
nicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die
Ansprüche des Vereins fällig geworden sind, getilgt hat.
2. Im Fall des Abs. 1 erfolgt die Streichung zum Schluss des
Geschäftsjahres. Im Fall der verbotenen Mitgliedschaft
erfolgt die Streichung mit sofortiger Wirkung ab Kenntnis-
erlangung durch den Vorstand.
3. Die Streichung erfolgt nach entsprechender Beschluss-
fassung und schriftlicher Weisung des Vorstandes. Der
Anspruch des Vereins auf Geltendmachung seiner
Forderungen wird durch die Streichung nicht berührt.
§ 19 Erlöschen durch Ausschluss
1. Der Ausschluss kann erfolgen:
a) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger (schuldhafter)
Verletzung des Vereins.
b) bei schuldhafter Schädigung der Interessen und des
Ansehens des Vereins.
2. Die Vereinsinteressen schädigt insbesondere, wer an der
Veranstaltung jedweder Art einer der F.C.I. und/oder
dem VDH entgegenstehenden Organisation teilnimmt;
entsprechendes gilt von demjenigen, der durch eine
Handlung oder Unterlassung den Hundehandel fördert oder
sonstwie unterstützt.
3. Ferner kann der Ausschluss erfolgen:
a) bei einem die Zucht schädigenden Verhalten
innerhalb und/oder außerhalb des Vereins;
b) bei schuldhaften Verstößen gegen die Zucht-,
Zuchtrichterordnung und gegen Zuchtschaubestimmungen;
hierzu gehören auch Eingriffe am Hund, die über dessen
natürliche Beschaffenheit und Anlage hinwegtäuschen
sollen;
c) bei unsportlichem und vereinswidrigem Verhalten;
hierzu gehören u.a. ungebührliches Verhalten
gegenüber einem Amtsträger, einem Zuchtrichter,
erhebliche Beleidigung oder haltlose Verdächtigung
eines Mitgliedes, beharrliche Störung des Vereinsfriedens,
ungebührliche Kritik an Beschlüssen der Organe;
d) bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren,
ehrenrührigen Strafen, auch wenn sie erst nach
Erwerb der Mitgliedschaft bekannt werden;
e) bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz,
insbesondere auch bei Verstößen gegen die
Verordnung zum Halten von Hunden im Freien;
f) gegenüber Mitgliedern, die auch in einem anderen,
dieselbe Hunderasse betreuenden Mitgliedsvereins
(Rassehunde-Zuchtverein) des VDH Mitglied und
dort Träger eines Amtes und/oder züchterisch tätig
sind (Verbot der Doppelmitgliedschaft).
4. Der Ausschluss hat zu erfolgen:
Wer einer Person in Kenntnis ihrer Zugehörigkeit zu
dem ausgeschlossenen Personenkreis nach § 11 Abs. 1
Gelegenheit zur Zucht und/oder zur Benutzung des
Zuchtbuches verschafft, ist auszuschließen.
5. Über den Ausschluss beschließt bis zur Bildung eines
Ehrenrates gemäß § 56 Ziffer 2 bzw. bis zur Zuständigkeit
des VDH-Ehrenrates nach VDH-Beitritt die
Mitgliederversammlung.
III. Mitgliederversammlung
§ 20 Allgemeines
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss-
organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne
Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dessen
Mitgliedschaftsrechte nicht nach § 14 ruhen, und auch ein
Ehrenmitglied eine Stimme.
4. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sein Stimmrecht
einem anderen Mitglied übertragen. Die Übertragung des
Stimmrechts erfolgt mit der dafür vom Vorstand
ausgegebenen Stimmkarte.
§ 21 Einberufung
Mindestens alle zwei Jahre soll die ordentliche Mitglieder-
versammlung stattfinden. Die Einberufung erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief an die
Mitglieder spätestens sechs Wochen vor dem Versammlungs-
termin oder durch Einhalten der vorgenannten Frist durch entsprechende Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift.
Bei schriftlicher Einladung gilt die an die letzte bekannte Anschrift eines Mitgliedes gerichtete Postsendung als am dritten Tag nach Postaufgabe zugegangen.
§ 22 Anträge
1. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens
einen Monat vor der Veranstaltung in schriftlicher
Form beim Vorstand des Vereins einzureichen. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagessordnung, die erst in
der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt
die Mitgliederversammlung.
2. Anträge auf Satzungsänderung können während der
Mitgliederversammlung nicht gestellt werden. Satzungs-
änderungen, Anträge auf Änderungen der erlassenen
Ordnungen und Bestimmungen des Vereins sowie auf
Änderung der Beitragshöhe sind nur möglich, wenn den
Mitgliedern auch spätestens 14 Tage vor der
Versammlung die Texte – redaktionelle Änderungen
ausgenommen - der beabsichtigten Satzungsänderungen
und Änderungen der erlassenen Ordnungen sowie der
beabsichtigten neuen Beitragshöhe bekannt gegeben
worden sind.
§ 23 Leitung, Durchführung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
den Leiter. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für
die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Alle Punkte der Tagesordnung sind zu behandeln oder
durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung von der
Tagesordnung abzusetzen.
§ 24 Besondere Zuständigkeit
Zur besonderen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
gehören:
1. Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstigen
Erklärungen;
2. Entgegennahme der Rechnungslegung;
3. Bericht der Kassenprüfer;
4. Billigung/Missbilligung des Haushaltsvoranschlages;
5. Entlastung des Vorstandes;
6. Wahl des Engeren Vorstandes;
7. Wahl der zwei Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter;
8. Wahl der Mitglieder des aus drei Personen bestehenden
Ehrenrates sowie eines stellvertretenden Vorsitzenden des
Ehrenrates und weiterer zwei Stellvertreter der Beisitzer;
9. Wahl von Kommissionen (Kommission für das Zuchtschau-,
Zuchtrichter- und Zuchtwesen) einschließlich Vertreter
10.Wahl von Referenten (für das Zuchtschau- und
Veranstaltungswesen, der Hauptzuchtwart) einschließlich
Vertreter;
11.Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben;
12.Satzungsänderungen und Änderungen der Ordnungen;
13.Beschlussfassung über gestellte Anträge;
14.Festsetzung des Beitrages sowie Verabschiedung einer
umfassenden Gebühren- und Spesenordnung;
15.Verleihung von Auszeichnungen;
16.Ernennung von Ehrenmitgliedern;
17.Genehmigung von vorläufigen Anordnungen und
Maßnahmen des Vorstandes.
18. Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes im
Fall § 19.5.
§ 25 Abstimmung
1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als
abgelehnt. Zur Änderungen der Satzung sowie zur
Änderung der Zucht- und Zuchtrichterordnung ist jedoch
eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit
einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden. Eine Änderung des Vereinszwecks kann
nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederver-
sammlung nicht vertretenen Mitglieder kann nur innerhalb
eines Monats nach Durchführung der Mitgliederver-
sammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
2. Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des Handzeichens,
sofern nicht die Satzung etwas anderes vorsieht oder die
Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.
§ 26 Versammlungsprotokoll
1. Die Mitgliederversammlung bestellt den Protokollführer.
2. Der Versammlungsverlauf unter Berücksichtigung aller
Punkte der Tagesordnung, die gestellten Anträge, die
gefassten Beschlüsse, die Namen der Teilnehmer sowie
Ort und Zeit der Versammlung sind im Versammlungs-
protokoll festzuhalten. Bei Satzungsänderungen und
Änderungen der Zucht- und Zuchtrichterordnung ist
der genaue Wortlaut anzugeben und der VDH von den
Änderungen unverzüglich zu benachrichtigen. Das
Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Den Teilnehmern der Mitgliederversammlung ist das
Protokoll bekannt zu geben. Jeder von ihnen kann
innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Einwände
erheben. Einwände und deren Begründung bedürfen der
Schriftform. Der Versammlungsleiter nimmt nach Rück-
sprache mit dem Protokollführer ggf. sachliche Richtig-
stellungen vor.
4. Das – sachlich richtige – Versammlungsprotokoll ist in
der vereinseigenen Zeitschrift zu veröffentlichen oder
mit dieser zu versenden.
§ 27 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen
werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder
wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird. Für eine außerordentliche Mitgliederver-
sammlung gelten die §§ 20 – 26 entsprechend.
IV. Der Vorstand
§ 28 Gesetzlicher Vorstand, Vertretungsbefugnis
1. Der gesetzliche Vorstand (§ 26 Abs. 1 BGB) besteht aus:
-dem Ersten Vorsitzenden (Vorsitzenden),
-dem Zweiten Vorsitzenden (Stellvertretenden Vorsitzenden)
-dem Schatzmeister.
-dem Schriftführer
2. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich (§ 26 BGB). Jedes Vorstandsmitglied
ist allein vertretungsbefugt.
3. Im Innenverhältnis dürfen hierbei der Zweite Vorsitzende
nur bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden, der Schatz-
meister nur bei Verhinderung des Ersten und Zweiten
Vorsitzenden, der Schriftführer nur bei Verhinderung aller
übrigen Mitglieder des gesetzlichen Vorstands handeln.
§ 29 Der Engere Vorstand
1. Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der Engere Vorstand,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Der Vorstand besteht aus:
-dem Ersten Vorsitzenden (Vorsitzenden)
-dem Zweiten Vorsitzenden (Stellvertretenden Vorsitzenden)
-dem Schatzmeister
-dem Schriftführer
3. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von dem nach § 28 Abs. 3 zuständigen
Vertreter schriftlich, fernmündlich oder fernschriftlich
auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einzuberufen.
In diesem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen
einzubehalten.
4. Der Vorstand fasst nach schriftlicher und fernmündlicher
Verständigung Beschlüsse, falls kein Vorstandsmitglied
ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf einer
Vorstandssitzung beantragt. Die Beschlüsse sind wortgetreu
schriftlich festzuhalten.
5. Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist be-
schlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,
darunter der Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende,
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ent-
sprechendes gilt, wenn im schriftlichen Verfahren (Abs. 4)
abgestimmt wird.
6. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der Zweite Vorsitzende. Bei jeder Vorstands-
sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle
Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind; die Niederschrift
hat zudem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen
der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.
§ 30 Aufgaben des Engeren Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung
der Tagesordnungen;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
e) Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von
Mitgliedern;
f) Die Unterrichtung der Landesgruppen und die Pflege der
Verbindung mit diesen;
g) Die Einberufung von Kommissionen und Ausschüssen;
h) Die Ernennung und Abberufung von Spezialzuchtrichtern
und Zuchtwarten;
i) Die Ausführung und Vollstreckung der Beschlüsse des
Ehrenrates, bzw. des Schiedsgerichts;
j) Die Verleihung von Auszeichnungen;
k) Bestellung des Zuchtbuchführers;
l) Bestellung eines Leiters der Geschäftsstelle bei Bedarf;
m) Der Erlass von Geschäftsordnungen für Kommissionen,
Referenten, Ausschüsse, Amtsträger und sonstige
Zwecke, soweit nicht hierzu nach der Satzung die Mitglieder-
versammlung berufen ist;
n) Die Bestellung von Ausschüssen für besondere Zwecke
vorbehaltlich der Bestätigung durch die Mitgliederver-
sammlung;
o) Verhängung von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre;
p) Verhängung von befristetem oder dauerndem Verbot der
Tätigkeit als Zuchtrichter;
§ 31 Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen
1. Der Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und
Maßnahmen zu treffen, die der Mitgliederversammlung
obliegen. Hierzu gehören u.a. notwendige Änderungen
der Zucht- und Zuchtrichterordnung nach vorheriger
Anhörung der zuständigen Kommissionen und deren
Zustimmung. Entsprechendes gilt, soweit Angleichungen
an die VDH-Satzung und VDH-Ordnungen nach § 1 Abs. 3
erforderlich sind
2. Die vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen bedürfen
zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der nachträglichen
Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
3. Vom Vorstand beschlossene vorläufige Änderungen der
vorgenannten Ordnungen sind dem VDH unverzüglich
bekanntzugeben.
§ 32 Erweiterter Vorstand
1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus:
*dem Engeren Vorstand;
*dem Vorsitzenden der Zuchtkommission;
*dem Ersten Vorsitzenden der Landesgruppen
2. Nach Bedarf ist der Erweiterte Vorstand vom Vorstand zu
ergänzen durch die Sprecher von Ausschüssen, dem
Zuchtbuchführer, dem Vorsitzenden der
Zuchtrichterkommission und dem Referenten für das
Zuchtschau- und Veranstaltungswesen.
3. Die Sitzungen des Erweiterten Vorstandes haben jährlich
stattzufinden. Über die Erweiterte Vorstandssitzung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die Ort, Zeit der Vorstands-
sitzung, Zahl der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und
das Abstimmungsergebnis enthalten muss.
4. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, die Tagesordnung ist
mit der Einladung bekannt zu geben.
V. Wahlen
§ 33 Allgemeines
1. Amtsträger des Vereins werden nach folgenden
Vorschriften dieses Abschnitts gewählt, soweit sich aus
der Satzung nichts anderes ergibt. Amtsträger müssen
Mitglied des Vereins sein.
2. Die Amtszeit ist zeitlich begrenzt. Wiederwahl ist jedoch
zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers
mit begrenzter Amtszeit hat sobald wie möglich eine
Neuwahl für die noch ausstehende Amtszeit zu erfolgen.
Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand ein anderes
Vereinsmitglied kommissarisch mit dem Amt betrauen,
soweit nicht § 34 Abs. 1 entgegensteht.
§ 34 Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an
gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
und geheim zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsperiode aus, so wird bis zur nächsten
Wahl dessen Amt von einem anderen Mitglied des
Vorstandes kommissarisch übernommen. Gleiches gilt,
wenn bei der Vorstandswahl ein Amt von der
Mitgliederversammlung nicht besetzt wird.
2. Die Wahl wird beaufsichtigt und durchgeführt von einem
Wahlausschuss, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei
Wahlhelfern. Der Wahlausschuss wird von der Mitglieder-
versammlung bestimmt.
§ 35 Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
1. Die Mitglieder des Ehrenrates (einschließlich der
Stellvertreter) werden für die Dauer von drei Jahren
gewählt.
2. Der Ehrenrat entscheidet unter dem Vorsitz einer rechts-
erfahrenen Person. Er besteht aus dem Vorsitzenden und
zwei Beisitzern.
3. Unter den Begriff „rechtserfahren“ fallen Personen mit
mindestens Erstem Juristischen Staatsexamen, Diplom-
Juristen nach dem DDR-Recht, Schiedsleute, Rechtspfleger,
Rechtsbeistände, ehrenamtliche Handels- und Arbeitsrichter.
§ 36 Wahl der Mitglieder der Zuchtkommission
1. Die Mitglieder der Zuchtkommission werden für die Dauer
von zwei Jahren gewählt.
2. Die Zuchtkommission besteht aus dem Vorsitzenden, dem
Hauptzuchtwart, dem Leiter des Zuchtbuchamtes und
einem Vereinsmitglied.
§ 37 Wahl der Zuchtrichterkommission
1. Die Mitglieder der Zuchtrichterkommission werden für
die Dauer von drei Jahren gewählt.
2. Die Zuchtrichterkommission besteht aus dem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern.
3. Der Vorsitzende sowie die beiden Beisitzer müssen im
Besitz eines gültigen VDH-Richterausweises und
ausbildungsberechtigt sein.
4. Kann die Zuchtrichterkommission auf Grund Absatz 3
nicht bestellt werden, obliegt die Zulassung, Ausbildung,
Schulung und Prüfung der Zuchtrichteranwärter dem VDH.
§ 38 Wahl des Referenten für das Zuchtschau- und
Veranstaltungswesen
Bei Bedarf kann durch die Mitgliederversammlung ein
Referent für das Zuchtschau- und Veranstaltungswesen sowie
sein Stellvertreter jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
§ 39 Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben
1. Ausschüsse für besondere Aufgaben bestehen aus einem
Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern..
2. Ein Ausschuss gilt mit Erledigung oder Rückgabe der ihm
übertragenen Aufgabe als aufgelöst.
§ 40 Wahl der Kassenprüfer
Für die Dauer von zwei Jahren werden zwei Kassenprüfer
gewählt.
§ 41 Wahl per Handzeichen
Mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes können die
übrigen Amtsträger per Handzeichen gewählt werden, soweit
die Mitgliederversammlung dies mit einer 2/3 Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschließt.
VI. Landesgruppen
§ 42 Stellung und Aufgabe der Landesgruppen
Der Vorstand der Landesgruppe des Vereins ist zu rechtsgeschäftlichem Handeln mit dem VDH-Landesverband, in dessen Bereich sie liegt, befugt. Die Landesgruppenversammlung kann insoweit die Vertretungsmacht auch einem anderen, nicht zum Landesgruppenvorstand, aber zur Landesgruppe gehörenden Mitglied auf Zeit übertragen. Insoweit gelten die Vorschriften über die Wahlen von Amtsträgern entsprechend.
§ 43 Grenzen der Landesgruppen
Die Grenzen der Landesgruppen beschließt die Mitgliederversammlung bei Einrichtung der Landesgruppen.
§ 44 Mitglieder der Landesgruppen
Mitglieder der Landesgruppen können nur die in dem Bereich der Landesgruppe wohnenden Mitglieder des CGC sein.
§ 45 Finanzierung
Die Landesgruppen finanzieren sich aus einem von der Mitgliederversammlung des CGC zu bestimmenden Anteil am Beitrag seiner Mitglieder sowie aus eigenen Aktivitäten.
§ 46 Engerer Landesvorstand
§ 29 gilt entsprechend.
§ 47 Erweiterter Landesvorstand
-entfällt-
§ 48 Sitzungen
§§ 20 bis 27 gelten entsprechend, jedoch ist die Übertragung des Stimmrechts ausgeschlossen.
§ 49 Wahl der Amtsträger
§§ 33, 34, 40, 41 gelten entsprechend.
§ 50 Abberufung von Amtsträgern
§§ 30 h, i und 54 gelten entsprechend.
§ 51 Ordentliche Hauptversammlung
§§ 20, 21, 22, 23, 24 Nr. 1 bis 7, 13, 15 17, §§ 25, 26 gelten entsprechend.
§ 52 Außerordentliche Hauptversammlung
§ 27 gilt entsprechend.
§ 53 Entsprechend anzuwendende Vorschriften
Im übrigen gelten auch die weiteren Vorschriften dieser Satzung sinngemäß, soweit dieses mit den Aufgaben der Landesgruppen in Einklang steht.
§ 54 Bezirksgruppen
-entfällt-
VII. Vereinsstrafen
§ 55 Vereinsstrafen
1. Vereinsstrafen wegen Verstöße gegen § 19 und gegen die
Zuchtordnung sind:
1. Ausschluss
2. Geldbuße (von Euro 25 bis 1500,-)
3. Verweis
4. Verwarnung
5. Amtsenthebung
Auf Amtsenthebung kann auch neben einer Vereinsstrafe
nach Ziff. 1) bis 4) erkannt werden.
2. Bis zur Einrichtung einer unabhängigen Ehrengerichts-
barkeit nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 der Satzung des VDH
ist der VDH-Ehrenrat ausschließlich erstinstanzlich zur
Entscheidung über die Verhängung von Vereinsstrafen
zuständig. In einem solchen Fall richtet sich das Verfahren
nach § 7 der Satzung des VDH sowie nach der Ehrenrats-
wie Schiedsgerichtsordnung des VDH.
3. Mit der Einrichtung einer unabhängigen Ehrengerichts-
barkeit nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 der Satzung des VDH
ist für die Entscheidung über die Verhängung von Vereins-
strafen der Ehrenrat des Vereins zuständig. In diesem Fall
richtet sich das Ehrenratsverfahren nach einer von der
Mitgliederversammlung zu beschließenden Ehrenrats-
ordnung, die ihrem wesentlichen Inhalt nach der Ehrenrats-
ordnung des VDH nachgebildet ist und die neben der
eigentlichen Verfahrensgestaltung Bestimmungen zur
Wiedereinsetzung, Wiederaufnahme, Vollstreckung, zum
Gnadenerweis, zur Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung,
über Art und Umfang der Verfahrenskosten, zur Kostenfest-
setzung und zur Verpflichtung zur Vorschusszahlung
enthält.
4. § 55 Abs. 2 gilt auch für den Fall, dass der vereinseigene
Ehrenrat zwar eingerichtet ist, aber das Verfahren nicht bis
zu seiner Beendigung unter Vorsitz von einer Person,
die dem Anforderungsprofil des § 35 Abs. 3 genügt,
wahrgenommen wird.
VIII. Ehrenrat
§ 56 Ehrenrat
1. Die Zusammensetzung des Ehrenrates und die Wahl seiner
Mitglieder ergibt sich aus § 35.
2. Der Ehrenrat ist auch zur Entscheidung in anderen Streit-
fällen zuständig. § 55 Abs. 2 und Abs. 4 gilt in diesen Fällen
entsprechend. Bei der Verhängung eines Tätigkeitsverbotes
als Zuchtrichter bzw. eines Zuchtverbotes und/oder
Zuchtsperre gilt jedoch folgendes:
Zuständig für die Verhängung ist der Vereinsvorstand.
Gegen dessen Entscheidung steht dem Zuchtrichter bzw.
dem Züchter der Einspruch an den Ehrenrat binnen vier
Wochen nach Zustellung der belastenden Entscheidung zu.
Die Entscheidung des Ehrenrates über diesen Einspruch ist
unanfechtbar; insoweit ist auch der ordentliche Rechtsweg
ausgeschlossen.
3. Im übrigen ist die Entscheidung des Ehrenrates mit der
Berufung anfechtbar. Berufungsgericht ist der VDH-
Ehrenrat. Dessen Entscheidungen sind unanfechtbar. Der
Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist
ausgeschlossen. Das Berufungsverfahren vor dem VDH-
Ehrenrat richtet sich nach der VDH-Ehrenratsordnung, die
Gegenstand dieser Satzung ist.
4. Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anrufung des
Ehrenrates des VDH ist in jedem Fall die Zahlung eines
Kostenvorschusses, der der Höhe nach durch die VDH-
Satzung bestimmt wird und derzeit Euro 500 beträgt.
Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung des Ehrenrates
des Vereins ist die Zahlung eines Kostenvorschusses
in Höhe von Euro 100; das gilt allerdings nicht, wenn
der Vorstand des Vereins den Ehrenrat des Vereins anruft.
5. Soweit der VDH-Ehrenrat erstinstanzlich entscheidet
(§ 55 Abs. 2, § 56 Abs. 2), ist seine Entscheidung außer im
Falle des Ausschlusses unanfechtbar. Im Falle des Aus-
schlusses steht dem betroffenen Mitglied die Berufung
zum VDH-Schiedsgericht zu, das unter Ausschluss des
ordentlichen Rechtsweges abschließend entscheidet.
6. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung des VDH-
Schiedsgerichts als Berufungsgericht ist die Zahlung
eines Kostenvorschusses, der der Höhe nach durch die
VDH-Schiedsgerichtsordnung bestimmt wird und derzeit
Euro 750 beträgt. Das Verfahren vor dem VDH-
Schiedsgericht richtet sich nach der VDH-Schiedsgerichts-
Ordnung, die Gegenstand dieser Satzung ist.
7. Die Mitglieder des Ehrenrates erhalten keine Vergütung
für ihre Tätigkeit, jedoch Ersatz der Aufwendungen für
ihre notwendigen Auslagen gemäß der durch den Vorstand
festgelegten Spesensätze. Entsprechendes gilt für die
Erstattung von Auslagen der Zeugen und Sachverständigen
und anderer vom Ehrenratsvorsitzenden zur Durchführung
des Ehrenratsverfahrens herangezogener Personen. Ver-
fahrenskosten sind in entsprechender Anwendung der
§§ 91, 91a, 92, 93, 95, 96, 97 Abs. 1 und 2, 98, 100 der
Zivilprozessordnung (ZPO) von den Parteien des Ehrenrats-
verfahrens zu tragen. Eine Anfechtung der Kostenent-
scheidung findet nicht statt, wenn nicht gegen die
Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Streitwertfestsetzung.
§ 57 Unabhängigkeit/Vollstreckung
1. Die Mitglieder des Ehrenrates sind in ihrer Entscheidung
unabhängig. Sie sind in Disziplinarangelegenheiten
(Vereinsstrafen) an die gestellten Anträge nicht gebunden.
2. Rechtskräftige bzw. unanfechtbare Entscheidungen des
Ehrenrates sind vom Vorstand zu vollstrecken.
§ 58 Berufung
Soweit nach dieser Satzung gegen die Entscheidungen des
Ehrenrates des Vereins und/oder des VDH-Ehrenrates Berufung möglich ist, ist die Berufung innerhalb eines
Monats nach Zustellung der schriftlich abgefassten
Entscheidung einzulegen und der entsprechende Kostenvor-
schuss fristgerecht einzuzahlen. Zur Zulässigkeit der
Berufung gehört der Nachweis, dass innerhalb der
Berufungsfrist der für das Berufungsgericht erforderliche
Kostenvorschuss eingezahlt ist.
§ 59 Bekanntmachung, Veröffentlichung
Rechtskräftige/unanfechtbare Entscheidungen des Ehrenrates
sind nach Maßgabe des Vorsitzenden des Ehrenrates in der Vereinszeitung bekannt zu machen bzw. zu veröffentlichen.
Rechtskräftige/unanfechtbare Entscheidungen des VDH-
Ehrenrates können nach Maßgabe des Vorsitzenden des
VDH-Ehrenrates in der VDH-Zeitschrift „Unser Rassehund“
veröffentlicht werden; entsprechendes gilt für Entscheidungen
des VDH-Schiedsgerichtes. Eine Anrufung der ordentlichen
Gerichte steht der Bekanntmachung und Veröffentlichung
nicht entgegen.
IX. Vereinsvermögen
§ 60 Verwaltung
1. Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister verwaltet.
2. Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsver-
mögens trifft der Vorstand, soweit die Mitgliederversamm-
lung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Der
Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich zur
Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens
verpflichtet.
3. Der Schatzmeister ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit
über den Stand des Vermögens zu unterrichten. Der
Vorstand hat den Schatzmeister bei allen finanziellen
Angelegenheiten vorher zu hören.
§ 61 Kassenprüfung
1. Die Kassenführung des Vereins ist nach Abschluss des
Geschäftsjahres durch die Kassenprüfer zu prüfen. Die
Prüfung erfasst auch die Einhaltung eventueller be-
stehender Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht.
2. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von
den Kassenprüfern zu unterschreiben und in der Mit-
gliederversammlung bekannt zu geben ist. Das Ergebnis der
Kassenprüfung ist mit dem – sachlich richtigen –
Versammlungsprotokoll (§ 26) zu veröffentlichen.
X. Schlussbestimmungen
§ 62 Auflösung
1. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat der
Vorstand die laufenden Geschäfte zu beendigen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt
mit einfacher Stimmenmehrheit die Verwendung des
Vereinsmögens. Dieses muss entweder einem als gemeinnützig
anerkannten Tierschutzverein oder einer anderen als
gemeinnützig anerkannten kynologischen Organisation -
die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes vorausge-
setzt – zufließen.
Herausgeber: Club Gos d’Atura Català Deutschland e.V.
VR 343 Amtsgericht Wermelskirchen
Stand: Februar 2002
Bemerkung zum Sprachgebrauch
Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der Satzung bringt die gebotene Gleichstellung von Mann und Frau sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z.B. Vorsitzende/Vorsitzender) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren.
Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.